Neuer Mobilfunkparagraf: StVO-Änderung vor der Umsetzung
Die „sonstigen Pflichten eines Fahrzeugführenden“ regelt seit geraumer Zeit §23 der Straßenverkehrs-Ordnung . Vor allem Satz 1a, der den Griff zum iPhone unterbindet, wenn dieses nicht in einer entsprechenden Fahrzeughalterung steckt, sollte euch geläufig sein. Hier heißt es bislang: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen ... →