iPhone am Steuer: 60€ Bußgeld für „Griff zum Ladekabel“
Während wir noch auf die Begutachtung der Verfassungsbeschwerde bezüglich der hierzulande umstrittenen Blitzer-Apps warten, glänzt das Oberlandesgericht Oldenburg mit einer neuen Bußgeld-Endscheidung die uns an ein Gespräch mit dem ADAC erinnert.
Angesprochen auf den Siri-Einsatz im Fahrzeug erklärte der Automobilclub im Oktober 2011 die Rechtslage und gab uns eine einfache Faustregel mit auf den Weg. Um möglichen Bußgeldern zu entgehen, sollte man über eine iPhone-Halterung – mit oder ohne eigener Stromversorgung – verfügen. Die Logik hinter der Empfehlung:
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf der Fahrzeugführer während der Fahrt kein Mobiltelefon benutzen, wenn dazu das Mobiltelefon in die Hand genommen werden muss. Ist das iPhone im Fahrzeug befestigt und liegt es z.B. in der Mittelkonsole, so [können Buttons] gedrückt werden, ohne dass dazu das iPhone in die Hand genommen werden muss. Anderenfalls liegt ein Verstoß vor, der nach dem Bußgeldkatalog mit einer Regelgeldbuße von € 40,- sowie 1 Punkt in Flensburg geahndet wird.
Wie gesagt, unser Gespräch fand bereits 2011. Seit April 2014 beträgt das Bußgeld satte 60€. Einen Punkt in Flensburg gibt es weiterhin gratis dazu.
Aber weiter im Text: Auch mit iPhone-Halterung bzw. einer guten Start-Stopp-Automatik ist man vor etwaigen Bußgeldforderungen nicht gefeit. Eifrige Polizisten – und davon gibt es viele – kreiden momentan nicht nur den Einsatz sogenannter Blitzer-Apps an, sondern heben den mahnenden Zeigefinger auch beim Griff zu Ladekabel.
So hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg im laufenden Monat einen Lkw-Fahrer zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 60,-€ verurteilt. Der Tatbestand: Der Trucker soll während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen haben; dabei wurde er von der Polizei beobachtet.
In der Pressemitteilung des OLG Oldenburg heißt es dazu:
Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,-€. Dagegen stellte dieser beim Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.