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Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

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Gute Nachrichten vom Oberlandesgerichts Hamm. iPhone-Nutzer mit einer automatischen Start-Topp-Funktion im eigenen Auto können an roten Ampeln und im Stau zukünftig wieder bedenkenlos zum iPhone greifen.

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp- Funktion ausgeschaltet ist.

So die Entscheidung des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2014, das damit eine erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund abänderte.

auto-handy

Bild: Shutterstock

Ausschlaggebend für das Urteil war ein verhandelter Fall vom April 2013:

Der heute 22 Jahre alte Betroffene aus Dortmund befuhr damals mit einem Pkw der Marke Daimler die Ruhrallee in Dortmund. An einer Lichtzeichenanlage musste er wegen Rotlichts anhalten. Während dieser Zeit war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen.

Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe.

Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahr- zeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Der Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig und trägt das Aktenzeichen 1 RBs 1/14.

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28. Okt 2014 um 14:47 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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