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Gericht in NRW: Polizei muss zwischen iPhone und iPod unterscheiden

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iPhone und iPod, sind trotzt der modellabhängig ähnlichen Bauformen im Straßenverkehr zu unterscheiden. Zu diesem Schluss ist das Amtsgericht Waldbröl jetzt in einem Bußgeldverfahren gekommen.

ipod

Verhandelt wurde zwar ein Handyverstoß, gestritten wurde jedoch über die Frage, ob ein iPod ähnlich wie ein Mobiltelefon einzuordnen sei.

Die wichtige Grundsatzentscheidung: „Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.“

In der Urteilsbegründung erläutert das Gericht (Aktenzeichen 1055/14-121/14) warum der Betroffene, der während der Fahrt mit einem iPod hantiert hatte, aus rechtlichen Gründen freizusprechen sei:

Ihm wurde vorgeworfen […] als Fahrer eines PKWs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene, während er den PKW geführt hat, mit einem iPod des Unternehmens Apple etwas diktiert hat. Dabei hielt er das Gerät auch während der Fahrt in der Hand.

Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer „App“ ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich. […] Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert […] Damit fallen Geräte wie das iPod [sic], mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons.

Seine Auslagen hat der Betroffene dennoch selbst zu tragen. Nach dem Urteil zur Start/Stop-Automatik das zweite spannende StVO-Urteil mit iPhone-Bezug im Laufe der letzten sechs Monate.

Via Burhoff.

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13. Feb 2015 um 15:39 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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