Stolperfallen und Verbraucherrechte
Bundesregierung: „Das sind Ihre Rechte bei In-App-Käufen“
Die Bundesregierung hat im Verbraucherschutz-Ressort ihres Online-Auftritts mehrere Fragen und Antworten zum Thema In-App-Käufe veröffentlicht. Anlass scheinen die kürzlich veröffentlichten Zahlen der Games-Branche zu sein, die Anfang des Monats über Rekordumsätze mit In-App-Käufen berichtet hatte.
Zur Erinnerung: Ende 2021 werden die Deutschen etwa 3 Milliarden Euro in den mobilen Software-Kaufhäusern von Apple, Google und Samsung umgesetzt haben. Verglichen mit 2019 wäre dies eine satte Umsatzverdopplung.
Apple verdient damit mehr mit Spielen als Microsoft, Sony und Nintendo zusammen – ifun.de berichtete.
Knapp drei Viertel (74 Prozent) der in den mobilen Software-Kaufhäusern generierten Umsätze werden dabei durch sogenannte In-App-Käufe erwirtschaftet. Wie groß der Anteil problematischer Käufe ist, kann dabei nur gemutmaßt werden. Dass die App Stores jedoch auch an Spielsucht-ähnlichem Verhalten, an den Ausgabe unbeaufsichtigter Kinder und an moralisch fragwürdigen In-App-Käufen mitverdienen, steht nicht zur Debatte.
Stolperfallen und Verbraucherrechte
Welche Klippen es hier zu umschiffen gilt, darauf geht die Bundesregierung in ihrer Veröffentlichung „Das sind Ihre Rechte bei In-App-Käufen“ ein und macht auf Gefahren wie etwa das eingeschränkte Widerrufsrecht aufmerksam, das bei In-App-Käufen erlischt, sobald auf die Inhalte zugegriffen werden kann. Zwar reagiert Apple auf nachträgliche Reklamationen meist kulant, ist aber rechtlich nicht dazu verpflichtet, eine für 99 Euro gekaufte, vollständig virtuelle „Kiste voller Diamanten“ auf Nachfrage zurückzubuchen.
Auseinandergesetzt wird sich auch mit dem Themengebiet „Kinder und In-App-Käufe“, das in den vergangenen Jahren immer wieder für böse Überraschungen sorgte und immense Rechnungen auf den kreditkarten-Konten ahnungsloser Eltern sorgte. Hier verweist die Bundesregierung auf eine Übersicht der Europäischen Verbraucherzentrale und schreibt:
Problematisch wird es, wenn das Kind das Konto oder den Account der Eltern nutzt. Auch hier gilt: Eltern müssen mit dem Vertragsschluss durch den Minderjährigen einverstanden sein. Wenn das Kind also unbeaufsichtigt einen Kauf tätigt, können Eltern der Rechnung widersprechen – je früher, desto besser. Lehnt ein Unternehmen die Erstattung ab, sollten Eltern sich nicht verunsichern lassen und auf ihrem Standpunkt bestehen.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet seit Sommer das kostenfreie Faktenblatt „Kinder am Smartphone – Kostenfallen bei App- und In-App-Käufen vermeiden“ (PDF-Download) an.