Oberlandesgericht Celle: Bußgeld für Blitzer-Apps
Als wir Garmins Lightning-Aktiv-Halterung im Januar in Kombination mit dem iPhone 6 testeten und die Auto-Ladestation mit den passiven Airframe-Modellen verglichen, haben wir uns untere anderem mit dem ADAC über Sinn und Unsinn einer Handyhalterung im eigenen Fahrzeug unterhalten.
Das Fazit damals: Eine iPhone-Halterung – mit oder ohne eigener Stromversorgung – sollte alleine schon deshalb mitgeführt werden, um möglichen Bußgeldern wegen unerlaubter Handy-Nutzung zu entgehen.
Der Automobilclub erklärte die Rechtslage damals verständlich:
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf der Fahrzeugführer während der Fahrt kein Mobiltelefon benutzen, wenn dazu das Mobiltelefon in die Hand genommen werden muss. Ist das iPhone im Fahrzeug befestigt und liegt es z.B. in der Mittelkonsole, so [können Buttons] gedrückt werden, ohne dass dazu das iPhone in die Hand genommen werden muss. Anderenfalls liegt ein Verstoß vor, der nach dem Bußgeldkatalog mit einer Regelgeldbuße von € 40,- sowie 1 Punkt in Flensburg geahndet wird.
Ein gutes Halbes Jahr später muss jetzt jedoch festgestellt werden: Auch mit iPhone-Halterung bzw. einer guten Start-Stopp-Automatik ist man vor etwaigen Bußgeldforderungen nicht gefeit. Eifrige Polizisten – und davon gibt es viele – können euch zukünftig auch den Einsatz sogenannter Blitzer-Apps ankreiden und sich jetzt sogar auf ein Grundsatzurteil des OLG Celle berufen.
Dieses hat mit seiner Entscheidung vom 3. November nun festgestellt, dass Fahrzeugführer den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO erfüllen, wenn sie ein Mobiltelefon betriebsbereit mitsichführen, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:
[…] Der Betroffene hat alle zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände zumindest als möglich erkannt. Insbesondere wusste er, dass er sein Smartphone mit der eingeschalteten Blitzer-App betriebsbereit mit sich führte. Der Senat konnte durch die Verweisung in den Urteilsgründen die genannten Lichtbilder in Augenschein nehmen. Danach war das relativ große Smartphone gut sichtbar nahezu mittig am Armaturenbrett direkt neben den Lüftungsschlitzen angebracht. Der Bildschirm zeigte das markante und auffällige Zeichen der Blitzer-App. Hierbei handelte es sich um einen großen Kreis mit drei Pfeilen in der Mitte. Bei dieser Sachlage musste dem Betroffenen als Fahrzeugführer das Mitsichführen des Smartphones mit der aufgerufenen Blitzer-App während der Fahrt bewusst gewesen sein.
Rechtsanwalt Udo Vetter kommentiert die Entscheidung in seinem Blog und kündigt unter Zuhilfenahme des branchenüblichen Konjunktivs an: „Wenn die Polizei mich künftig anhalten würde, wäre meine Kooperationsbereitschaft noch geringer als bisher. Ich würde mich absolut weigern, auch nur ein Wort dazu zu sagen, ob und welche Apps ich auf meinem Handy habe. Ein Bußgeld könnte es schon allein dafür geben, dass so eine App installiert ist.“
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