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Werbeblocker und BILD: Landgericht Hamburg nickt Einstweilige Verfügung ab

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Bereits am vergangenen Mittwoch hatte sich angekündigt, was das Landgericht Hamburg nun in Schriftform gegossen hat: Das rechtliche Vorgehen der BILD, gegen die Veröffentlichung von Adblock-Anleitungen und Filterlisten, mit denen sich das Angebot des Boulevard-Blattes werbefrei konsumieren lässt, ist statthaft.

BILD

So hat das Landgericht Hamburg dem Ersuchen der BILD GmbH, eine Einstweilige Verfügung gegen den Adblock-Anbieter der Eyeo GmbH zu erwirken, stattgegeben und akzeptiert damit die Argumentation der Klägerin.

Die BILD hatte ihre Adblocker-Blockade – ifun.de berichtete – als Kopierschutz klassifiziert und den Einsatz von Adblockern mit der hierzulande strafbaren Umgehung eben jener verglichen.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die auf ihrer Internetseite abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für Internetnutzer nur unter der Bedingung öffentlich zugänglich zu machen, dass diese ein bezahlpflichtiges Abonnement abschließen oder aber die auf der Seite „www.bild.de“ geschaltete Werbung abrufen.

Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de“ mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet.

Damit ist es der Eyeo GmbH nun untersagt, Filterlisten für ihren auch für iOS erhältlichen Adblocker zu vertreiben, „die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite www.bild.de ermöglichen“.

In der Branche wird das Verfahren, dessen Streitwert auf 100.000 Euro festgesetzt wurde, stark kritisiert. So äußerte sich unter anderem Thomas Stadtler, Fachanwalt für IT- Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler, und merkt an:

Wenn man die Hürde derart niedrig ansetzt wie das Landgericht Hamburg, wird sich kaum mehr nachvollziehbar begründen lassen, weshalb nicht auch die Blockade von Pop-Up-Fenstern oder die Blockade von Websites die Cookies einsetzen, Unterlassungsansprüche gegen den Browserhersteller auslösen sollten.

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26. Okt 2015 um 10:59 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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