Telekom muss Kunden auf SIM-Lock hinweisen
Das Urteil ist eindeutig: Nach einer Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale über irreführende Werbung der Telekom, muss der Bonner Ex-Monopolist das iPhone zukünftig mit einem expliziten Hinweis auf die Existenz einer SIM-Lock-Sperre bzw. eines Netlocks bewerben. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden und eine einstweilige Verfügung ausgestellt, die die Telekom mittlerweile als verbindlich anerkannt hat.
Rechtsanwalt Vetter schreibt:
Die Telekom bot auf ihrer Internetseite das iPhone 5 in Verbindung mit unterschiedlichen Vertragsoptionen an. Erstmals und lediglich im letzten Schritt des Bestellvorgangs fand sich bei der Beschreibung des ausgewählten Mobiltelefons der Hinweis „SIM-Lock“. Der Hinweis auf den Netlock nahm bereits nicht am Bestellvorgang teil, sondern fand sich ausschließlich in den FAQ.
Erst Mitte des Jahres – ifun berichtete – hatte die Telekom auf den Einsatz sogenannter „SIM-Locks“ beim iPhone 4S verzichtet, führte die Kundenbindung, die den Tausch der SIM-Karte auch im Urlaubsland unterbindet, mit dem iPhone 5 jedoch wieder ein und verzichtete nach Angaben der Wettbewerbszentrale auf eine deutliche Kenntlichmachung. Der Versuch eine außergerichtliche Einigung durchzusetzen, scheiterte:
Da sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen ließ, beantragte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der daraufhin ergangene Beschluss führte zum Abschluss des Verfahrens, da das Telekommunikationsunternehmen die Entscheidung als endgültige Regelung anerkannte.