Entschärft aber eindeutig
StVO-Novelle: Blitzer-App-Verbot kommt
Bundesminister Andreas Scheuer hatte die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erstmals im Herbst 2019 vorgelegt. Mitte Februar 2020 stimmte der Bundesrat dann den neuen Regeln, den geänderten Bußgeldern und den überarbeiteten Formulierungen zu.
Mit der bevorstehenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird die StVO-Novelle nun in Kraft treten und beinhaltet erstmals ein ausdrückliches Verbot sogenannter Blitzer-Apps.
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🛡️↗️ Strafen für Rettungsgassen-Sünder
🛡️↗️ Bußgelder für das Halten/Parken auf Radwegen/Schutzstreifen
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Damit konkretisiert der Gesetzgeber jetzt eine bislang eher vage formulierte Passage und schafft Eindeutigkeit in der umstrittenen Grauzone.
Erfreulich: Der initiale Vorschlag wurde deutlich entschärft. Während Anfangs noch geplant war, das Mitführen von Handys auf denen Blitzer-Apps installiert sind pauschal zu untersagen, ist die Endfassung des Paragraphen 23 deutlich nachvollziehbarer ausgefallen.
Im Referentenentwurf hieß es noch:
[…] Geräte, bei denen die vorgenannte Funktion (wenn auch als Nebenfunktion) vorhanden ist, sind jedoch zumindest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und damit von der Vorschrift erfasst. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Funktion deaktiviert ist, denn es genügt, wenn das Gerät betriebsbereit mitgeführt wird. Gleiches gilt für Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert sind. Solange solche Apps installiert sind, ist das Gerät zumindest auch zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt und darf vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.
In der nun gültigen Straßenverkehrs-Ordnung wurde durch Anfügen eines Satzes (unten fett gedruckt) nun ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, zum Beispiel auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Diese können jedoch nach wie vor auf mitgeführten Geräten installiert sein.
Neu gefasst wurde § 23 Absatz 1c – StVO:
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Eine Begründung zur Entschärfung lieferte der Bundesrat in seinem Beschluss vom 14. Februar 2020 (Drucksache 591/19) gleich mit. In Anbetracht der massiven Smartphone-Verbreitung sei die weitgehende Nutzungseinschränkung schlicht unverhältnismäßig.
Der mit der Verordnungsänderung beabsichtigte Vorstoß, künftig auch die Nutzung von technischen Geräten zu verbieten, die nicht ausdrücklich zur An- zeige oder zur Störung von Überwachungsmaßnahmen bestimmt sind, jedoch zu diesen Zwecken verwendet werden können, ist im Sinne einer effektiven Verkehrsüberwachung grundsätzlich positiv zu bewerten. Laut der Verordnungsbegründung wären von der vorgeschlagenen Regelung künftig allerdings auch Navigationssysteme umfasst, die auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen hinweisen, selbst wenn die entsprechende Funktion deaktiviert wird. Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Regelung ausweislich der Begründung der Verordnung auch Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert sind, umfassen. Diese dürften vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.
Derart weitgehende Nutzungseinschränkungen erscheinen angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones sowie auch zum Beispiel von Navigationsgeräten mit entsprechenden Funktionen unverhältnismäßig. Es wird daher vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung der entsprechenden Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu begrenzen.
Alle weiteren Neuerungen der StVO-Novelle hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hier ganz übersichtlich zusammengefasst.