Roaming zu Inlands-Preisen
Roaming-Irreführung: EuGH-Schlappe für die Telefónica
Seit Sommer 2017 dürfen für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte mehr erhoben werden. Verbraucher sollen seitdem „wie zu Hause“ telefonieren oder im Internet surfen können.
Eine klare Vorgabe. Umgesetzt wurden die Vorschriften der Roamingverordnung von den europäischen Mobilfunkbetreibern allerdings unterschiedlich. Die Telefónica-Tochter o2 etwa verlangte von ihren Kunden die aktive Tarif-Umstellung auf die „Roam-Like-At-Home“-Tarife. Nur wer eine Wechsel-SMS abschickte sollte von den neuen Regelungen profitieren.
Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Landgericht München. Dieses wollte den Fall nicht gleich entscheiden, sondern reichte das Verfahren seinerseits an das EuGH durch. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte die gesetzlichen Vorschriften der Roamingverordnung erst mal rechtssicher auslegen, ehe die Münchner das Vorgehen von o2 bzw. der Telefónica-Mutter bewerten würden.
Roam-Like-At-Home hätte automatisch greifen müssen
Dies ist nun geschehen. Wie der EuGH jetzt festgestellt hat, hätten Mobilfunkanbieter wie o2 die Umstellung der Tarife auf die neue „Roam-Like-At-Home“-Regelung automatisch vornehmen müssen. Ein zusätzlicher SMS-Kontakt hätte nicht vorausgesetzt werden dürfen.
Eine Entscheidung, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jetzt ausdrücklich begrüßt. So kommentiert Jana Brockfeld von vzbv:
„Alle Verbraucher sollen gleichermaßen in den Genuss des regulierten Roamingtarifs kommen. Hierfür müssen die Anbieter sorgen. Mit der heutigen Entscheidung fühlen wir uns in unserer Rechtsansicht gestärkt. Wir erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten.“
Mit dem EuGH-Urteil im Sack, ist jetzt wieder das Landgericht München gefragt. Dieses muss nun entscheiden ob die Telefónica mit ihrem Vorgehen zum Wechsel in die neuen Roaming-Optionen, ihren Bestandskunden gegenüber irreführend gehandelt hat.