Video-Drossel muss verschwinden
StreamOn: Bundesnetzagentur untersagt Teile des Telekom-Tarifes
Nach eingehender Prüfung hat die Bundesnetzagentur heute Teilaspekte der Zubuchoption StreamOn untersagt, die die Telekom in ihren „MagentaMobil“-Tarifen optional zur Verfügung stellt.
Die Behörde unterstreicht in ihrer Kommunikation zur Sache, dass mit der nun getroffenen Entscheidung sichergestellt werde, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden.
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, erklärt:
StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig. StreamOn muss dem Roam-Like-At-Home-Prinzip entsprechen und Kunden muss Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Im Interesse der Kunden sorgen wir dafür, dass StreamOn den Vorgaben zu Roaming und zur Netzneutralität Rechnung trägt. Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität.
Das Gleichbehandlungsprinzip hat das Internet zum Innovationsmotor gemacht. Die Vielfalt der Anwendungen und Dienste kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Das Verbot der Drosselung von Videostreaming sichert nicht nur die Vielfalt des Internets, sondern stärkt auch die Anbieter von Videostreaming-Diensten, die auf höherauflösende Inhalte setzen.
Die Video-Drossel muss verschwinden
Konkret sieht die Bundesnetzagentur Anpassungsbedarf beim Videostreaming und hat die von der Telekom eingeführte „Videodrossel“ in den Tarifen MagentaMobil L, L Plus, L Premium und L Plus Premium nun komplett untersagt. Der Netzbetreiber hatte die Video-Qalität von Kunden mit StreamOn-Option grundsätzlich heruntergerechnet um das im eigenen Netz übertragene Gesamtvolumen zu reduzieren.
Die Telekom darf Kunden, die sich für die Buchung von „StreamOn“ entschieden haben fortan nicht mehr die Datenübertragungsraten bei Videostreaming reduziert, so dass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können.
Auch Partner mit Downloads dürfen mitmischen
Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur liegt für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor, denn Videodienste erfordern keine Drosselung.
Zudem hat die Bundesnetzagentur dafür gesorgt, dass die Telekom ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content Partner umformuliert hat. In der neuen Fassung, die zum 1. März 2018 in Kraft treten wird, können nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen.
Die Telekom hat bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.