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Verstoß gegen Netzneutralität

Bundesnetzagentur zu StreamOn: Vertragsbestandteile unzulässig

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Wie angekündigt hat sich die Bundesnetzagentur in den vergangenen Monaten mit den neuen StreamOn-Tarifen der Telekom auseinandergesetzt und hat nun ein erstes Zwischenfazit gezogen, in dem die Bundesbehörde Vertragsbestandteile der Zubuchoptionen bemängelt und teils sogar für unzulässig erklärt hat.

Streamon 500

Bevor wird uns den Details widmen, muss grundsätzlich folgendes festgehalten werden: Die Untersuchungen der Bundesnetzagentur sind noch nicht abgeschlossen. Zum aktuellen Sachstand muss sich die Telekom in einem ersten Schritt nun erst mal äußern und ihrerseits mitteilen, welche Änderungen man an den von der Behörde kritisierten Vertragsbestandteilen vorzunehmen gedenkt.

Die Prüfung der Zubuchoption „StreamOn“ der Telekom durch die Bundesnetzagentur hat Folgendes ergeben:

Am 06. Oktober hat die Bundesnetzagentur der Telekom Deutschland GmbH mitgeteilt, in welchen Punkten die Zubuchoption „StreamOn“ gegen die Vorschriften über die Netzneutralität und das Roaming verstößt. Das Zero Rating-Angebot als solches ist hingegen nach derzeitiger Sicht der Bundesnetzagentur im Wesentlichen zulässig.

Video und Audio müssen gleichermaßen beschnitten werden

Unzulässig ist vor allem die Reduzierung der Datenübertragungsrate bei Videostreaming, die in einem bestimmten Tarif („Tarif L“) angewendet wird. Dies verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Dieser Grundsatz sichert, dass über das Internet weiterhin gleichberechtigt innovative Dienste angeboten werden können, insbesondere auch für Startups.

Entgegen der Roaming-Verordnung können die Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit „StreamOn“ nicht wie im Inland nutzen und vom Roam-Like-at-Home-Prinzip profitieren. Während im Inland das Datenvolumen der „StreamOn“ Dienste unbegrenzt ist, wird bei der Nutzung im EU-Ausland das durch „StreamOn“ genutzte Datenvolumen vom Datenvolumen des Magenta Tarifs abgezogen.

Die Telekom Deutschland GmbH hat nun zwei Wochen Zeit, hierzu Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen. Kommt die Telekom innerhalb der gesetzten Frist ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur in einem nächsten Schritt die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Aufpassen muss wohl auch der Mitbewerber Vodafone. Dieser hatte mit dem „Vodafone Pass“ erst kürzlich ein vergleichbares Angebot eingeführt.

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09. Okt 2017 um 16:34 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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