Nur für "Reader"-Apps
Nur auf Antrag: Apples gönnerhafte Link-Erlaubnis
Im Herbst des vergangenen Jahres, kurz nachdem sich die japanische Wettbewerbsbehörde JFTC genauer mit dem App-Store-Regelwerk Apples auseinandergesetzt und Cupertino dazu aufgefordert hatte in Sachen Abonnements noch mal nachzubessern, lies sich Apple auf ein Zugeständnis an die Wettbewerbshüter ein. Wie der Konzern damals verkündete, werde man eine Möglichkeit für die Entwickler-Community schaffen, aus App-Store-Applikationen heraus auf die eigenen Online-Auftritte zu linken. Dies hatte Apple bis dahin stets unterbunden.
Nach dem Download funktionslos
Im Fokus der Apple-Ankündigung standen damals sogenannte „Reader“-Apps, also Anwendungen die als leere Hülle lediglich der Wiedergabe von Content-Inhalten dienen. Die Netflix-App etwa, Spotify oder die Prime Video App. Deren Entwickler durften im App Store zwar Abonnements verkaufen und eine Umsatzbeteiligung an Apple abführen, dürfen Anwendern ohne bestehenden Account aber nicht verraten, dass die Abos auch außerhalb des App Stores abgeschlossen werden können und wo genau es zur eigenen Webseite geht. Auch dann nicht, wenn keine In-App-Abos offeriert werden, die App nach dem Download also komplett funktionslos ist.
Ein strenges Link-Verbot, das Apple mit der September-Ankündigung zu entschärfen versuchte. Jetzt hat Cupertino konkretisiert was genau man sich für die Anbieter der betroffenen „Reader“-Apps ausgedacht hat – und die Lösung klingt nach einem schlechten Witz.
Um Anspruchsberechtigung ersuchen
Anbieter von „Reader“-Apps dürfen ab sofort um eine Anspruchsberechtigung ersuchen die, sollte Apple dem Antrag stattgeben, den Link auf eine Webseite gestattet, auf der Nutzer der App einen Account anlegen können. Allerdings gibt es die Link-Erlaubnis nur, wenn die Apps selbst (wie Netflix) keine In-App-Käufe anbieten, sondern einen bereits bestehenden Zugang zur Nutzung des Angebotes voraussetzen.
Ebenfalls ausgenommen von der Link-Erlaubnis sind Apps die „Echtzeit-Dienste von Mensch zu Mensch ermöglichen“. Apple nennt hier Nachhilfeunterricht, medizinische Beratung, Immobilienbesichtigungen oder Fitnesstraining als Beispiele. Bei diesen will man fortan kräftig mitverdienen, ein Link auf die eigene Webseite ist in diesen Fällen auch mit Antrag nach wie vor nicht zulässig.