Ein Jahr später
Verwaltungsgericht Köln: Telekom StreamOn ist rechtswidrig
Blick zurück. Dezember 2017: Nach „eingehender Prüfung“ untersagte die Bundesnetzagentur Teile der Zubuchoption StreamOn.
Die Kurzfassung: Die Zubuchoption harmonierte nicht mit den europäischen Vorschriften zu Roaming und Netzneutralität.
Der Bonner Netzbetreiber meldete sich nur einen Tag später zu Wort und kündigte an, seinerseits den Rechtsweg zu beschreiten. Die Begründung damals war hanebüchen. Ihr erinnert euch sicher: DVD-Qualität reicht aus!
Jetzt hat sich die Telekom eine Niederlage (Az.: 1 L 253/18) vor dem Verwaltungsgericht Köln eingefangen. Dieses hat heute einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur abgelehnt und stellt fest: Das „StreamOn-Angebot der Telekom ist rechtswidrig“.
Gegen den Beschluss, den das VG Köln im Anschluss zusammengefasst begründet, kann die Telekom noch eine Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden muss.
Die Zusammenfassung des Verwaltungsgericht Köln
Bei dem kostenlos buchbaren Produkt „StreamOn“ handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde „StreamOn“ im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts „StreamOn“ willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.
Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
Zum Nachlesen:
- StreamOn: Bundesnetzagentur untersagt Teile des Telekom-Tarifes
- Telekom zieht für StreamOn vor Gericht: „DVD-Qualität reicht aus“