OLG Köln urteilt gegen Telekom
Verbraucherzentrale geht erfolgreich gegen Werbeanrufe nach Vertragsende vor
Das Urteil (PDF) des Oberlandesgericht Köln ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte jedoch eine Signalwirkung haben, über die sich nicht nur Kunden der Telekom freuen werden.
So hat das OLG Köln nun die Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur „individuellen Kundenberatung“ nach Vertragsende untersagt.
Vorangegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Telekom, die den Umfang der „individuellen Kundenberatung“ scharf kritisierte.
Beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH konnten Verbraucher per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur „individuellen Kundenberatung“ bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.
Unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern
Trotz der angebotenen Widerrufsoption sah der vzbv in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in nur einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen „unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende“ erlaube.
Nach Ansicht des OLG Köln verstößt die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Im ungünstigsten Fall müssen ehemalige Telekom-Kunden hier auch noch knapp 2 Jahre nach ihrer Kündigung mit Werbeanrufen rechnen.
Das OLG Köln hat allerdings nicht geklärt, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.