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Urteil gegen Mobilcom-Debitel: Nichtnutzungsgebühr unzulässig
Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die AGB des Mobilfunkanbieters Mobilcom-Debitel ist dieser in einem Gewinnabschöpfungsverfahren vor dem Landgericht Kiel verurteilt worden.
In dem Verfahren, über das die Verbraucherzentrale heute informiert, ging es um eine AGB-Klausel, die Strafzahlungen für die Nichtnutzung eines Mobilfunkvertrages erhob.
Mobilcom-debitel hatte Verbrauchern einen Telefonvertrag mit der Bezeichnung Vario 50 / Vario 50 SMS T-Mobile zu einem monatlichem Preis von 14,95 EUR angeboten. Mit seinen AGB wollte das Unternehmen Kunden, die den Anschluss in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht aktiv nutzten, eine zusätzliche Strafgebühr in Höhe von 4,95 EUR monatlich in Rechnung stellen.
Nach Auffassung des Landgerichts Kiel war die Nichtnutzungsgebühr jedoch rechtswidrig. Die Profite, die das Unternehmen über die Gebühr in den zurückliegenden Jahren erwirtschaften konnte – immerhin knapp 420.000 Euro – müssen jetzt mit Zinsen an die Staatskasse abgeführt werden.
Zwar zeigt sich der Verbraucherzentrale Bundesverband zufrieden mit dem Urteil, plädiert allerdings dafür, dass unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne in zukünftigen Verfahren zurück an den Verbraucher fließen sollten.
Die Gewinnabschöpfung eignet sich nur für Streuschäden, das heißt, wenn sich viele kleine Einzelschäden zu hohen Gewinnsummen addieren. Bei höheren Schäden muss die Rückzahlung an die betroffenen Verbraucher Vorrang haben. Hierfür fordert der vzbv die Einführung einer Musterfeststellungsklage, die Rückzahlungen an Verbraucher erleichtern würde.
Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt seit 2016 vor, wurde jedoch noch nicht umgesetzt.