25.000€ Strafe für Privat-Taxis: Berlin verbietet Uber-App
Natürlich, die Berlin Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt spricht nicht von einem Verbot, sondern (im besten Beamtendeutsch) von einer „Untersagungsverfügung zum Schutz des Fahrgastes“ – an den Folgen der Entscheidung für den privaten Taxi-Vermittler Uber (AppStore-Link) ändert sich unterm Strich jedoch nichts.
Das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin (LABO) hat der Uber B.V. eine Untersagungsverfügung zugestellt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Damit darf Uber ab sofort keine Smartphone-App oder vergleichbare Angebote mehr verwenden bzw. über diese App „Angebote vermitteln die gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen„.
Der deutlichen Ansage der Bundeshauptstadt war eine ähnliche Entscheidung in Hamburg vorausgegangen, mit der die Hansestadt gegen den Uber-Konkurrenten Wundercar zu Felde zog.
Die Berliner Entscheidung geht jedoch noch einen Schritt weiter. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auch Ersatzzwangshaft gegen die Verantwortlichen anordnen.
Der Schutz des Fahrgastes hat Priorität. Das LABO als zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde kann nicht tolerieren, dass sich dieser im Rahmen von genehmigungspflichtiger Personenbeförderung in die Obhut von nicht übergeprüften Fahrern in nicht konzessionierten Fahrzeugen begibt und im Schadensfalle einem Haftungsausschluss der Versicherung ausgesetzt ist. Ferner dient die Verfügung auch dem Schutz der Fahrer, da die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht das Risiko der Personenbeförderung abdeckt.
Die Unterlassungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig. Uber kann gegen die Verfügung Widerspruch einlegen und gegen die sofortige Vollziehung gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen, eine Option die der US-Konzern nach eigenen Angaben auch nutzen wird.
Schon im April war der Chef der Berliner Taxivereinigung gegen Uber vor Gericht gezogen und bekam damals Recht: „Weder Mietwagennutzer noch Mietwagenunternehmer dürfen in der Hauptstadt taxiähnliche Leistungen anbieten. Dies sei wettbewerbswidrig.“