Oberlandesgericht Köln: Klage gegen Tagesschau-App abgewiesen
Wir gratulieren dem OLG Köln zu seiner überfälligen Entscheidung, die von den deutschen Zeitungsverlegern angestrengte Klage gegen die Tagesschau-App abzuweisen.
Die iOS-Applikation der „Tagesschau“, dies bestätigte eine Sprecherin des OLG Köln jetzt, ist nach Meinung der Richter ein zulässiges Medienangebot.
Mit seinem heutigem Urteil hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die vom BDZV angestrengte Klage gegen die „Tagesschau-App“ vom Tisch gewischt, gleichzeitig aber auch den Weg für eine Revision am Bundesgerichtshof freigemacht.
Die Zusammenfassung des vorerst wohl finalen Urteils, haben wir unten zum Nachlesen hinterlegt und hoffen, dass sich der mehrere Jahre andauernde Streit – ifun.de berichtete – jetzt endlich zu den Akten legen lässt.
Die Klägerinnen, insgesamt 11 Zeitungsverlage, nahmen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der „Tagesschau-App“ in Anspruch. Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass die App in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Hiergegen haben die ARD und der NDR Berufung eingelegt, der nun stattgegeben wurde.
Die Kläger hatten argumentiert, die Tagesschau-App unterscheide sich von dem Angebot im Online-Portal tagesschau.de, welches vom Rundfunkrat beschlossen und seitens der Niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden war. Das Angebot der Tagesschau-App sei presseähnlich ausgestaltet und verstoße daher gegen § 11 d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. November 2013 hatten die Richter erkennen lassen, dass sie sich dieser Auffassung nicht anschließen wollen. Vielmehr sei das Angebot der Tagesschau-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages. Der Senat als Wettbewerbsgericht sei an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden. Gegenstand dieser Prüfung sei ausdrücklich auch die Presseähnlichkeit des Angebots gewesen; diese sei aber wegen des Einsatzes medientypischer Gestaltungselemente, wie Bewegtbildern, Audios, interaktiven Modulen, verschiedenen Formen von Bild-, Text- und Tonkombinationen sowie der dynamischen Aktualisierung der Inhalte insgesamt nicht als presseähnlich eingestuft worden. Dieselbe Frage könne daher vom Senat weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts noch hinsichtlich seiner tagesaktuellen Umsetzung nicht noch einmal geprüft werden, da eine anderweitige Bewertung durch die Wettbewerbsgerichte die im Drei-Stufen-Test getroffenen Bewertungen in Frage stellen und letztlich dazu führen würde, dass das durchlaufene Prüfverfahren im Ergebnis wirkungslos wäre.