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Telekom StreamOn und Vodafone Pass

EuGH urteilt: „Nulltarif-Optionen“ verstoßen gegen Netzneutralität

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mehrere Urteile im Streit um die Zulässigkeit sogenannter „Nulltarif-Option“ gefällt, die sich konkret auf die in Deutschland offerierten Zero-Rating-Angebote der Netzbetreiber Vodafone („Vodafone Pass“) und Telekom („Telekom StreamOn“) beziehen.

Urteilsverkuendung

Richterin Rosario Silva de Lapuerta bei der Urteilsverkündung

Deutsche Gerichte hatten Klärung verlangt

Sowohl das Verwaltungsgericht Köln (Rechtssachen C-854/19 und C-34/20) als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rechtssache C-5/20) hatten den EuGH angerufen und darum gebeten grundsätzlich festzustellen, ob entsprechende Tarife mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Die im Raum stehende Frage: Darf ein Mobilfunkanbieter seinen Kunden nach der Buchung entsprechender „Nulltarif-Optionen“ die Bandbreite limitieren bzw. Tethering oder Roaming einschränken? Ein Thema über das die Deutsche Telekom und Vodafone vor deutschen Gerichten mit der Bundesnetzagentur und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen stritten:

Die Telekom etwa war dazu übergegangen, allen Kunden die sich für die Buchung der Zero-Rating-Option „Telekom StreamOn“ entschieden, eine Bandbreitenlimitierung für Videoinhalte aufs Auge zu drücken. Alle Streams, egal ob von StreamOn-Partnern oder anderen Anbietern, wurden pauschal auf maximal 1,7 Mbit/s gedeckelt.

Eindeutiges Urteil

Nun hat das EuGH geurteilt und festgestellt, dass die „Nulltarif-Optionen“ klar gegen die Netzneutralität verstoßen und mit dem Unionsrecht, das einen Zugang zum offenen Internet vorsieht, nicht vereinbar sind.

Die Gerichte in Köln und Düsseldorf können sich damit nun an einer eindeutigen Auslegung des Unionsrechtes orientieren und ihre Verfahren zum Abschluss bringen.

Ein Video der Urteilsverkündung lässt sich (in französischer Sprache) hier anschauen. In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es:

Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei einer „Nulltarif-Option“ wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen wird, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln.
Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kommen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende „Nulltarif-Option“ aktiviert wird, sind auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar

03. Sep 2021 um 10:24 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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