Ausstieg aus dem Rollout
E-Rezept: Landesdatenschützer untersagt Kassenärzten die Nutzung
Die letzte Statusmeldung zum E-Rezept ist noch gar nicht so lange her. Erst Anfang August kündigte die koordinierende gematik GmbH an, dass man den deutschlandweiten Rollout nun stufenweise zum 1. September in Angriff nehmen werde und freute sich über gut vorbereitete Apotheken. Bei diesen war bereits alles in Sack und Tüten, um die elektronischen Rezepte direkt zum kommenden Monat annehmen und weiterverarbeiten zu können.
Eigentlich Bereitstellung ab September
Was die deutschlandweite Verfügbarkeit des E-Rezeptes betraf, so wollte man auf eine gestaffelte Bereitstellung setzen. Diese sollte mit Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe erst mal zwei Regionen versorgen und abwarten ob etwaige Probleme auftreten. Läuft alles rund, kommen sechs weitere Regionen hinzu. Wenn auch dies reibungslos geklappt hat, wird das E-Rezept in ganz Deutschland ausgegeben. Soweit der bisherige Plan.
Daraus wird nun erst mal nichts. Wie die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mitteilt, müsse man sich komplett aus dem Rollout zurückziehen, da die Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein der Ärztevereinigung untersagt habe, den „datenlosen QR-Code des eRezeptes per Mail- oder SMS-Verfahren an Patienten/Patientinnen oder ggf. Apotheken zu senden“.
Schleswig-Holstein steigt aus
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein hat das Schreiben der Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein, Marit Hansen, im PDF-Format zum Download bereitgestellt und geht in einer eigenen Pressemitteilung heute kurz auf die Argumentation der Behörde ein.
- PDF-Download: Schreiben des Datenschutz Schleswig-Holstein
So würde der Versand von datenlosen QR-Codes an versicherte Personen oder Apotheken ein Datenschutzrisiko bürgen: Dritten mit Zugriff auf den QR-Code würde die Kenntnisnahme von Daten einer Verordnung ermöglicht. Für die flächendeckende Verschlüsselung fehlt die Hardware. So heißt es im Schreiben der Datenschützer diesbezüglich:
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für die elektronische Übermittlung […] die Telematikinfrastruktur zu nutzen […] Die Authentifizierung durch Patientinnen und Patienten soll dabei gemäß Ihren Ausführungen entweder mit einer NFC-fähigen Gesundheitskarte, PIN und NFC-fähigem Smartphone oder teilweise mittels Anmeldung in der jeweiligen Krankenkassen-App erfolgen. Die versicherte Person kann so auf das ausgestellte E-Rezept zugreifen und dieses in einer selbst gewählten Apotheke elektronisch einlösen. Da nur sehr wenige versicherte Personen über die notwendige Technik verfügen, ist diese Art der Authentifizierung nicht kurzfristig flächendeckend umsetzbar.