"Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen"
Bundestag beschließt Einführung von Update-Pflicht
Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag umgesetzt, was Bundesministerin Christine Lambrecht bereits im Januar ankündigen konnte: Das Parlament hat einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes „zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ beschlossen.
Bundesministerin Christine Lambrecht | Foto: Thomas Köhler
Klingt erst mal etwas trocken, hat aber Konsequenzen: So setzt der Gesetzentwurf (PDF-Download) die europäische Warenkauf-Richtlinie in deutsches Recht um und bereitet die Einführung einer Update-Pflicht für Verkäufer digitaler Geräte vor. Diese greift, wenn es sich beim der Käufer der digitalen Geräte um einen Verbraucher handelt.
Die Pflicht Aktualisierungen bereitzustellen betrifft laut Bundesregierung sowohl funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates. Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht kommentiert das Gesetzt:
„Künftig ist klar: Wenn eine Software fehlerhaft ist oder eine App nicht richtig funktioniert, hat der Kunde die gleichen Rechte wie beim Kauf jedes anderen Produkts. Außerdem muss gewährleistet sein, dass das digitale Produkt durch laufende Updates funktionsfähig bleibt und dass Sicherheitslücken geschlossen werden“
Die neue Regelung soll laut Bundesregierung Anwendung bei zahlreichen Produkten finden. Dazu zählen auch: Datenbanken, Cloud-Services, Social Media, Mediendownloads (etwa E-Books).
Auszug: Marktrecherche zur Gütern mit digitaler Komponente
Neuregelung greift ab Januar 2022
Aktuell ist vorgesehen, so die Bundesregierung in ihrer Veröffentlichung zum Thema, die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen von CDU, CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Die AfD hat sich enthalten.
Die neue gesetzliche Pflicht Updates bereitzustellen gilt laut Gesetzestext für den Zeitraum, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Sache und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“. Spezifische Zeiträume werden im kommenden Jahr dann wie immer die ersten Gerichtsverfahren klären müssen.