Weiterverkauf von MP3-Hörbüchern bleibt weiter unzulässig
Gibt es einen rechtlich relevanten Unterscheid zwischen gekauften Hörbuch CDs und den oft ebenso teuren Digital-Hörbüchern, die sich mittlerweile auch ohne Kopierschutz kaufen und aus dem Netz laden lassen?
Ja. Dieser Auffassung ist zumindest das Oberlandesgericht Hamm und hat in seinem, mit dem Aktenzeichen 22 U 60/13 gekennzeichneten Urteil jetzt eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zurückgewiesen, der gegen die AGB eines Hörbuchhändlers vorgegangen war.
Der VZBV hatte kritisiert, dass die AGB einen Weiterverkauf gehörter Hörbücher ausschloss. Das OLG Hamm hingegen hält die in einer früheren Instanz gefällte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld aufrecht und die Klauseln für zulässig.
Das Lawblog berichtet:
Das Unternehmen beschränkt, wie die meisten Anbieter, die Nutzung heruntergeladener Hörbücher auf den persönlichen Gebrauch. Die Dateien dürfen nur auf einem privaten Datenträger gespeichert, jedoch nicht für andere kopiert oder gar verkauft werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer selbst die Datei auf seinem Datenträger löscht. Das Oberlandesgericht Hamm hält die Klauseln für zulässig.
Solltet ihr eure Hörbücher also nur einmal hören und danach weiter veräußern wollen – empfiehlt sich der Kauf konventioneller CDs. Wenn ihr hingegen in erster Linie am preiswerten Zugriff auf neue Hörbuch-Titel interessiert seid, dann schaut euch die Audible-Applikation an.
In unserem Videotest vom Januar haben wir die App mit dem Hörbuch-Abo ausführlich besprochen.