LG Ravensburg verweist auf StPO
Gerichtsbeschluss: Entsperren per Fingerabdruck unter Zwang zulässig
Dürfen Polizisten ein mit biometrischen Merkmalen gesichertes Mobiltelefon unter Zwang entsperren? Also etwa den Finger des Smartphone-Besitzers gegen den im Gerät verbauten Fingerabdruck-Scanner halten, um so den Entsperr-Vorgang des Gerätes zu Initiieren?
Beschwerde verworfen
Geht es nach Meinung des Landgerichts Ravensburg, dann fällt die Antwort auf diese Frage vergleichsweise einfach aus: So sei nicht nur die zwangsweise Abnahme von Fingerabdrücken gegen den ausdrücklichen Willen eines Beschuldigten zulässig, auch der Einsatz der so gewonnenen, biometrischen Daten zum Entsperren eines Mobiltelefon ist durch die Strafprozeßordnung gedeckt.
Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 14. Februar hervor, mit dem das Gericht in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) zu entscheiden hatte.
LG Ravensburg verweist auf StPO
Das Landgericht Ravensburg reagierte mit dem Beschluss auf die Beschwerde des Beschuldigten, mit der dieser sich gegen eben jenes Vorgehen zur Wehr setzen wollte und verwarf diese mit Verweis auf § 81b Abs. 1 der Strafprozeßordnung als unbegründet.
Dort heißt es seitens des Gesetzgebers, dass Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und“ Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“ dürfen.
Entsprechend urteilte das Landgericht Ravensburg, dass die Abnahme und die anschließende Verwendung der Fingerabdrücke für die Entsperrung eines Mobiltelefons für die „Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig und mithin verhältnismäßig“ gewesen sei.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff hat den Beschluss vom 14. Februar mit dem Aktenzeichen 2 Qs 9/23 jug. auf Burhoff-Online im Volltext zum Nachlesen abgedruckt.