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Zugriff nur bei schweren Delikten

Bundesverfassungsgericht begrenzt Smartphone-Überwachung

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Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz sogenannter Staatstrojaner zur Überwachung von Smartphones deutlich eingeschränkt. Ermittlungsbehörden dürfen die Geräte künftig nur noch bei besonders schweren Straftaten heimlich anzapfen.

ErsterSenat

Bilder: Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe

Damit wird die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), bei der laufende Kommunikation wie Telefonate oder verschlüsselte Chats über Messenger-Dienste erfasst wird, auf Fälle mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beschränkt.

Zugriff nur bei schweren Delikten

Bisher war der Einsatz von Spähsoftware auch bei Delikten möglich, die mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft geahndet werden konnten, etwa bei Volksverhetzung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Dies bewerteten die Richter als unverhältnismäßig. Der verdeckte Zugriff auf Smartphones greife tief in das Grundrecht auf vertrauliche Kommunikation ein und sei nur bei gravierenden Delikten gerechtfertigt. Auch die erweiterte Quellen-TKÜ, die gespeicherte Kommunikationsinhalte erfasst, fällt unter diese strengeren Vorgaben.

„Online-Durchsuchung“ bleibt

Die ebenfalls geprüfte Online-Durchsuchung, mit der Ermittler auf sämtliche Daten eines Geräts zugreifen können, kritisierte das Gericht aus formalen Gründen. Der Gesetzgeber müsse klarer festhalten, dass auch das Fernmeldegeheimnis betroffen sei. Die Befugnis bleibt bis zu einer Neuregelung gültig.

Datenschützer sehen in dem Urteil einen Erfolg für den Grundrechtsschutz. Vertreter der Strafverfolgung befürchten hingegen, dass verschlüsselte Kommunikation schwerer auszuwerten sei.

In Nordrhein-Westfalen dürfen Staatstrojaner laut Gerichtsbeschluss weiterhin präventiv eingesetzt werden, wenn dadurch terroristische Straftaten verhindert werden sollen. Diese Überwachung ist jedoch auf besonders schwere Fälle beschränkt und an enge Voraussetzungen geknüpft.

11. Aug. 2025 um 07:22 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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  • Eher traurig, dass Volksverhetzung und Unterstützung einer kriminellen Vereinigung so schwach bestraft wird.

  • Wichtig und richtig!
    Es gilt zuerst immer die Unschuldsvermutung!

  • Die Bundesregierung will immer tiefer in unsere Smartphones schauen – angeblich, um Verbrechen zu bekämpfen. Zum Glück hat das Bundesverfassungsgericht am 24. Juni 2025 Grenzen gesetzt: Staatstrojaner zur heimlichen Kommunikationserfassung sind unverhältnismäßig.

    Das ist richtig so. Wer solche Überwachung erlaubt, öffnet die Tür für Missbrauch – und gefährdet unsere IT-Sicherheit, weil Schwachstellen bewusst offengelassen werden. Überwachung muss Ausnahme bleiben, nicht Normalzustand.

  • Mal sehen inwieweit das bei der Verhinderung der geplanten EU ChatControl helfen kann…

  • Ich weiß, dass das hier kein Jura-Blog ist, aber die Aussage, dass die TKÜ auf Straftaten mit Strafandrohunh von ÜBER 5 Jahren beschränkt ist, stimmt so pauschal nicht. Das hat das Urteil auch klar gesagt.

  • Redet mit. Seid nett zueinander!

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