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Lässt sich das iPhone inklusive der eigenen App-Sammlung verkaufen?

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56 Kommentare 56

Der App Store entwickelt sich blendend. Seit dem 10. Juli 2008 hat Apples Softwarekaufhaus rund um die Uhr geöffnet und bietet interessierten iPhone-Anwendern mittlerweile über 500.000 kleine Smartphone-Begleiter an. Das seit mehr als drei Jahren bestehende Angebot wächst unaufhaltsam und durfte sich erst im letzten Monat über einen weiteren Meilenstein freuen: Im Juli 2011 verzeichnete der App Store seinen 15 Milliardsten Download.

Spontankäufe und gut recherchierte Investitionen die bei vielen iPhone-Nutzern schon für Ausgaben im mittleren dreistelligen Bereich gesorgt haben. 12€ pro Monat, so die letzten Zahlen zum Thema, lässt sich der durchschnittliche iPhone-Besitzer den Einkaufsspass im App Store kosten. Eine Entwicklung von der Apple gleich mehrfach profitiert. Neben der pauschalen Entwickler-Abgabe von 30%, sorgt das Eco-System auch für langfristig loyale Kunden.

Wer wechselt schon seine Smartphone-Plattform wenn sich die Apps im Gesamtwert von 200€ oder mehr nicht mehr auf dem Modell der Android-Konkurrenz nutzen lassen?

Eine Frage mit der sich aktuell auch Michael Jaeger auseinandersetzt. Unter der Überschrift „iOS-Gerät mit Apps verkaufen – Wie machbar?“ evaluiert Jaeger, wie sich der eigene iTunes-Account inklusive aller AppStore-Downloads veräußern lassen könnte und scheint, über einen mehrfachen Wechsel der im Account hinterlegten eMail-Adresse, eine gangbare Lösung gefunden zu haben.

Das Problem: Der Verkauf von iPhone-Applikationen ist nicht mit Apples App Store Nutzungsbedingungen kompatibel. In Apples TOS (die auch ihr vor dem ersten Einkauf im Store akzeptiert habt) heißt es:

Die […] App Store Produkte, die über […] den App Store verfügbar sind, werden an Sie lizenziert, nicht verkauft. Ihre Lizenz für jedes einzelne App Store Produkt, das Sie über die App Stores erworben haben, bedarf Ihrer vorherigen Zustimmung zu dieser Endnutzer-Lizenzvereinbarung für Lizenzierte Anwendungen […] Sie dürfen die Lizenzierte Anwendung nicht vermieten, verleihen, verkaufen, übertragen, weitervertreiben oder unterlizenzieren. Wenn Sie Ihren Mac Computer oder Ihr iOS Gerät an einen Dritten verkaufen, müssen Sie die Lizenzierten Anwendungen von dem Mac Computer oder dem iOS Gerät vor dem Verkauf entfernen.

Jeder Versuch ist bereits eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers und seiner Lizenzgeber. Wenn Sie diese Beschränkungen nicht befolgen, könnten Sie strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatz leisten müssen.

Zeit die in der Überschrift gestellte Frage zu beantworten: Nein. Schade.

Dieser Artikel enthält Affiliate-Links. Wer darüber einkauft unterstützt uns mit einem Teil des unveränderten Kaufpreises. Was ist das?
30. Aug 2011 um 15:23 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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    56 Kommentare bisher. Dieser Unterhaltung fehlt Deine Stimme.
  • Wo finde ich denn in iTunes meine gesamten Ausgaben zusammen? In der Einkaufsstatistik finde ich nur die monatlichen Ausgaben. Oder muss ich das dann alles mühsam selbst zusammenrechnen?

    Danke

  • Das würde mich auch interessieren!!! Also die Statistik aller App-Käufe!!!

  • Wow…dann zahle ich also eine Leihgebühr für diese Programme…da liebe ich iFun umso mehr…kein App ist so wichtig das ich nicht darauf warten kann.

    Und mein Navigon kann ich zu Android mitnehmen. Alles andere waren Pienuts.

    Wenn ich in den 2,5 Jahren 30€ an Apps ausgegeben habe ist das schon hoch angesetzt. Wer also hat meinen Anteil an der Statistik übernommen?!? Danke!!!

  • Ich interessiere mich auch für ein Programm o.ä., welches mir einen Gesamtüberblick über bisher gekauftes liefert. Woher stammt denn der oben eingebettete Screenshot, Nicolas? Is das solch ein Programm?

  • Nein, es ist nicht mit deutschem Recht vereinbar. Anders als in den USA gelten hierzulande auch Softwarelizenzen als Ware, die weiterverässert werden darf, wenn sichergestellt wird, dass der Veräusserer diese nicht mehr nutzen kann.

    Das musste such Oracle erfahren, die dagegen geklagt hatten und den Prozess verloren haben.

    • Genau, bei uns in der schweiz ist es genauso. Apple darf dir gar nicht verbieten die apps weiterzuverkaufen, da du dafür gezahlt hast. Ist noch mit vielen dingen so, die in den lizenzvereinbarungen stehen. Die hälfte kann man über bord schmeissen.

    • Woher hast Du Deine Info? Meines Wissens nach ist dies in Deutschland noch ein offenes Thema. Zumindest solange der BGH noch kein endgültiges Urteil gesprochen hat. Und dann gibt es da immer noch die EU

      So gilt z.B. für Software ohne Datenträger 433 BGB nicht. Software und somit deren Lizenz sind somit laut BGB keine Ware. Anders sieht es beim Erwerb einer Software mit Datenträger aus, da durch den Datenträger die Software zu einem materiellen Gut wird – also angefasst werden kann.

      Wenn ich mich jetzt nicht total irre, dann ist das noch immer so. Bin aber auch kein Rechtsexperte.

  • Es stellt sich auch die Frage, wie sinnvoll wäre der „Verkauf“ seiner Apps und somit auch seines Accounts?

    Schließlich müsste man wissen, dass man nie mehr (auch nicht in ein paar Jahren) zu iOS zurückkehrt. Ansonsten wäre es doch ärgerlich, wenn man für die „Basisausstattung“ (die man evtl. auch von anderen Betriebssystemen kennt) erneut zahlen müsste.

    Beispiele:
    – WeatherPro
    – Shazam
    – WorldMate

    • Generell gebe ich dir ja recht aber deine „Basis-Ausstattung“ hat mit meiner aber auch Harnischs gemeinsam. Weather pro? Wozu? Es gibt genug Alternative. Und die vorinstallierte App. Shazam gibt’s kostenlos. WorldMate kenne ich nichtmals. Du siehst das jeder das etwas anders sehen und handhaben kann.

      • Meine Auflistung ist auch kein verbindlicher Kanon in Sachen iOS-Apps. Ich habe diese Beispiele gewählt, da diese Apps für jede Plattform (iOS, Android, WP7, etc.) angeboten werden.

  • Mit dem Zitat aus den AGB ist doch noch nichts gewonnen. Ist denn die Regelung wirksam? Nach deutschem Recht ist es sowieso schon Quatsch, dass dort „lizenziert, nicht verkauft“ steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die dauerhafte Überlassung von Software gegen Einmalzahlung einen Kaufvertrag dar. Also werden Apps nach deutschem Recht gekauft – eben anders, als es dort steht. Und ja, deutsches Recht ist hier anwendbar; gegenüber Verbrauchern ist die Rechtswahl nicht abdingbar.

    Damit bleibt die Frage, ob ich meine gekauften Apps weiterverkaufen kann. Das Problem ist, dass ich die Apps damit weiterverbreite (nicht vervielfältige). Das Verbreitungsrecht steht nach § 17 des Urheberrechts aber allein dem Urheber (der hier übrigens auch nicht Apple ist) zu.

    Nun ist die Gretchenfrage, ob das Verbreitungsrecht des Urhebers nach § 17 Abs. 2 UrhG „erschöpft“ ist. Das ist dann der Fall, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk erstmalig rechtmäßig auf einem Datenträger in den Verkehr gelangt ist. Nun ist die große Frage, ob das per Appstore gekaufte Programm „auf einem Datenträger“ in den Verkehr gelangt ist, und ob man dieses Merkmal heute eigentlich noch braucht. Diese Frage liegt gerade beim Bundesgerichtshof; und der hat die Frage dem EuGH vorgelegt.

    Sollten EuGH und BGH zu der Auffassung gelangen, dass auch bei online gekauften Inhalten das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, wäre dieser Passus in den AGB von Apple unwirksam, da er mit einem wesentlichen rechtlichen Grundgedanken unvereinbar ist. Dann dürfte ich aber auch meine gekauften Apps weiterverkaufen.

    Kurz: Die Frage ist derzeit völlig offen, solange EuGH und BGH die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entschieden haben.

    • Dieser Kommentar gehört zu einer Spezies, die hier nur sehr selten anzutreffen ist. Er ist sachlich fundiert und bietet einen Mehrwert für andere User.
      Weiter so!

      • Mit diesem Kommentar werden nicht nur andere Beiträge, sondern auch dieser Artikel ad absurdum geführt.
        Aber lieber mal eben eine News raushauen ist eben einfacher, als anständig zu recherchieren.
        Und wenn man von etwas gar keine Ahnung hat, hält man es wie Dieter Nuhr…

      • Ja der Artikel ist ein Witz! Völlig unrecherchiert… Selbst der genannte Blog kommt zu einem anderen fazit, nämlich dass man den iTunes Account natürlich verkaufen kann! das ist teilweise zum haareraufen hier, aber journalistische oder gar investigative Talente braucht man auch bei den Mainstream Medien nicht mehr, ifun passt sich also nur an. Das ist echt grausam!

      • Gerade hatten wir noch von ’sachlich fundierten‘ Beiträgen gesprochen, die ‚einen Mehrwert für andere User‘ bieten…

    • Die Problematik die sich stellen wird:
      Wie soll man die Software weiterverkaufen?
      Apple ist nicht verpflichtet irgendwie einen Marktplatz für gebrauchte Software anzubieten. Und die Apple ID weiterverkaufen ist auch so eine Sache. Zwar kann es dann Apple nicht verbieten die mit der ID gekaufte Software weiterzuverkaufen, den Weiterverkauf eines Benutzeraccounts kann Apple hingegen verbieten.
      Wie will ein Kunde also die Software von der ID lösen um sie zu verkaufen? Auf legalem Wege ist das nicht möglich. Und wo will man die Software verkaufen? Dafür einen eigenen Webserver samt Domain hosten? Kostspielig.
      Egal wie das Urteil ausfällt, wenn Apple nicht übermäßig kulant ist und es nicht verbietet Benutzeraccounts zu übertragen bringt es dem Kunden denke ich herzlich wenig.

      • nun ja im Moment vielleicht noch. Aber was ist wenn die geltende Regelung gegen das Gesetz verstößt? Dann muss Apple sich eben was überlegen wie sie Weiterverkauf ermöglichen, oder aber den Verkauf in Deutschland einstellen ;(

        Naja aber ich denke das Problem hat ja nicht nur Apple sondern die ganzen Download-Anbieter, sei es Musicload, Steam u wie sie alle heißen.

        Bin gespannt wie die Sache ausgehen wird :)

      • Es würde keinen Sinn machen Apple oder irgendeinen anderen Anbieter der seine Waren in digitaler Form vertreibt zu zwingen eine Plattform anzubieten auf der man seine gekauften Downloads und Nutzungslizenzen weiterverkaufen kann.
        Das wäre so als würde man jeden Supermarkt oder jedes andere Geschäft dazu zwingen eine Abteilung einzurichten in der Kunden ihre erworbenen Waren an andere Kunden verkaufen können.
        Schwierig bis unmöglich, da unsinnig, so etwas durchzusetzen. Allerdings würde alles andere sowieso zu viele Kosten und zu viel Aufwand für die Kunden bedeuten, womit die ganze Sache zu einer lächerlichen Farce wird.

    • hmm…
      mal angenommen, die Gerichte entscheiden „zugunsten“ der User: Könnte man dann in DE Apple vor Gericht ziehen, falls sie sich weigern meine gekauften Apps von einem Account auf den anderen zu übertragen? Das müssten sie ja, falls hierzulande Apps weiterverkaufen rechtens ist.

      • Apple ist ja nicht Inhaber der Lizenzen. Daher müssten sie sich auch nicht um eine entsprechende Platform kümmern. Auf diesem Weg würden sich Apple ja auch selbst Konkurrenz machen. Obwohl eine App Zweitmarktbörse schon eine interessante Idee ist. Apple könnte somit an einer Transaktion mehrfach verdienen. Frage ist dann, ob sich die Kosten für alle Beteiligte tragen,

    • Aber 433 BGB gilt doch nur für Sachen, also materielle Güter. Also wäre 433 nicht anwendbar weil Software ja immateriell ist. Hier gibt es ja auch Gerichte, die sich mit der Frage beschäftigt haben, ob Software durch den Datenträger zur Sache wird, weil man den Datenträger im Gegensatz zur Software (Bits und Bytes kann man leider nicht anfassen – ausser man ist TRON) anfassen kann.

      Ebenfalls interessant ist das Thema in Bezug auf die Zweitmarktbörsen für Enterprise Lizenzen. Dort werden Lizenzen z.B. aus der Insolvenzmasse aufgekauft und dann günstiger weiterverkauft. Oft zum Bruchteil der üblichen Kosten. Natürlich sehen das die Hersteller nicht so gerne und haben ihrerseits versucht diese zu unterbinden.

      • iAxel,

        Du hast Recht, § 433 BGB (Kaufvertrag) gilt nur für den Kauf von Sachen. Der BGH wendet die Vorschrift aber auch auf online gekaufte Inhalte an. Denn die verkörpern sich nach der Logik des BGH jedenfalls beim Erwerb auf der Hardware des Käufers, ergo liegt immer eine „Sache“ vor. Das ist natürlich konstruiert, aber eben ständige Rechtsprechung. Seit der ASP-Entscheidung ist auch klar, dass der BGH davon nicht abkehrt.

        Fazit: Der Kauf im Appstore ist ein Kaufvertrag nach § 433 BGB, auch wenn die erforderliche Sache herbeizukonstruieren ist.

        Das darfst Du aber eben nicht in einen Topf mit dem körperlichen Träger für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts sehen. Diese Vorschrift will etwas ganz anderes (eine Dir gehörende Sache verkehrsfähig halten, ohne dass sie durch das Urheberrecht blockiert ist). Deshalb wird vielleicht der körperliche Träger im Sinne des Urheberrechts beim Erwerb aus dem Appstore verneint, die Sache im Sinne des Kaufrechts aber bejaht.

        Manni

  • Wie muss ich diesen AppStore Expense Monitor denn einstellen? Bei mir findet der nichts.

  • Ich hab letztes Jahr vom iPod touch zum iPhone gewechselt, den iPod hab ich mit den bezahlten Apps auf ebay verkauft. Ich habe dann einfach in die Beschreibung geschrieben, dass Apps im Wert von 100 Euro darauf installiert sind. Ehrlich gesagt hatte ich zu dem Zeitpunkt wenig erfahrung mit iOS, ich hatte gar nicht bedacht, dass der Käufer ohne meinen Account die Apps gar nicht updaten kann. Was solls, ich bin ihn letzten Endes an einen zufriedenen Käufer los geworden.

  • Da bin ich ja heilfroh noch rechtzeitig auf Android bzw. mein Samsung Galaxy S2 umgestiegen zu sein. Ich schätze, ich bin noch deutlich unter 100 Euro im App-Store losgeworden, obwohl ich mich da irren könnte. Diese Kleckerbeträge summieren sich schnell…

  • Ist doch egal, was bei den Richtlinien steht. Wenn ich meine Apps samt iPhone verkaufen möchte und auf eine andere Plattform umsteigen möchte (zur Zeit sehe ich absolut keinen Grund dazu), werde ich meinen iTunes Account verkaufen. Soll mich da mal einer dran hindern.

  • Mit meinem iTunes Account verkauft man quasi seine ganze Musik. Dann hab ich lieber die 100€ an APP’s umsonst bezahlt. Aber auf eine Andere Plattform werde ich wahrscheinlich nicht umsteigen in den nächsten Jahren.

    Aber sinnvoll wäre es. Bei verkauf verknüpft man alle APP’s mit der Handy Serienummer und löst sie somit von seinem Account und Käufer überträgt sie dann zurück auf seinen Account wenn er das Handy mit der SN erhält. Aber das wäre ja weniger gewinnbringend.

  • Hey, bzgl Apps und Musik/Videos usw. zu unterscheiden ist demnach sinnvoll, denn wenn ich die Plattform Wechsel möchte ich nicht unbedingt auch meine Musik verkaufen Apps aber evtl schon, denn was soll ich schon damit.
    Also ein Account für Apps und einer für Musik und Co =)

  • AppStore-Accounts lassen sich nicht verkaufen. Aber verschenken – Schenken ist nicht kaufen. Rein Rechtlich gesehen kann der Käufer dann zusätzlich auch noch ein Geld-Geschenk machen, was rein zufällig im Wert der Apple ID liegt, aber in keinster Weise damit zusammenhängt. – Man wollte sich halt nur für das großzügige Geschenk bedanken…

  • Wie will apple das überprüfen, wenn ich z.B. mein iPhone 4 mit Software und Account verkaufe?

    Name kann ich ja ändern unter meine ID verwalten soweit ich weiß wenn nicht spielt das ja auch nicht unbedingt eine Rolle.

    Weil ich die Kreditkarte sowieso jederzeit ändern kann, Itunes Käufe klappen problemlos nach Kreditkartenwechsel, selbst wenn die Karte auf den Namen einer anderen Person registriert ist.Hab das schon mal gemacht.

    Wer wenn iCloud ab Herbst verfügbar ist, werde ich auch meine apple id weitergeben und meinen alten Account mit mobileme adresse Benutzen.

  • auf ein zweitgerät kann ich aber doch die apps übertragen, oder? also wenn ich mir jetzt noch ein ipad kaufe, muss ich die apps nicht nochmal kaufen. bzw. wenn ich bald mein altes iphone an meine frau weiter gebe, kann ich einfach meine itunes account daten drauf lassen, auf meine neune iphone den selben account aktivieren und die apps auf zwei geräten nutzen? bitte sagt, dass das so geht!

  • Guten Abend zusammen,

    wollte mich nochmal zu dem Thema äußern.

    Ich kam auf diesen Ansatz, weil sich tatsächlich eine Bekannte von iOS verabschieden wollte (hinzu kam eine Trennung von Ihrem Partner) und eben die gekauften Apps als Mehrwert zusammen mit ihrem Gerät verkaufen wollte.

    Da sie vorher über die Kreditkarte ihres Freundes ihre Apps erworben hatte, riet ich Ihr, erst die Zahlungsinfo zu ändern, also den Kauf von Apps mit Guthabenkarten einzustellen. Anschliessend wechselte sie auch die Email-Adresse, damit er nicht mehr darüber informiert wurde, was sie kauft. Dies war ursprünglich als Massnahme gedacht, um ihn nicht zu belästigen.

    Im Zuge dieser Änderungen stellte sich aber heraus, dass sie trotz veränderter Mail-Adresse immer noch als Herr X angesprochen wurde, wenn sie Apps kaufte. Daraufhin änderten wir den Namen und die Adresse. All diese Änderungen wurden anstandslos vom System akzeptiert.

    Mittlerweile ist das Gerät mitsamt der Apps verkauft, der Account also wieder geändert und es hat geklappt. Die Möglichkeit, später einen neuen Acount anzulegen, wenn sie wieder auf ein iOS-Gerät wechseln sollte, ist ja problemlos gegeben. Neuer iTunes-Account und gut ist.

    Die von mir aufgezeigte Vorgehensweise ist also praktikabel. Stellt sich die Frage, ob Apple irgendwann darauf aufmerksam wird und eventuelle Hürden einbaut. Vielleicht werden sich irgendwann Gerichte damit beschäftigen (müssen), aber bis dahin ist ein Verkauf eines iOS-Geräts mitsamt hochwertiger Apps durchaus machbar.

    Schönen Abend und einfach mal ein Lob an das iFun-Team, dessen App bei all meinen Geräten einen Platz im Dock hat, dafür flog die Telefon-App auf den normalen Homescreen.

    Grüße in die Runde

    Michael

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